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Die hier dargestellten Begriffe und Erläuterungen wurden der Software
Prosa von Sprengnetter entnommen.
Als weiterführende Literatur empfehlen wir:
Sprengnetter: Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswertn
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Das Ertragswertmodell
Erläuterungen der bei der Ertragswertberechnung
verwendeten Begriffe:
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Das Sachwertmodell
Erläuterungen der bei der Sachwertberechnung
verwendeten Begriffe:
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Das Modell für die Ermittlung des Ertragswerts ist in den §§
15 - 20 WertV beschrieben.
Die Ermittlung des Ertragswerts basiert auf den nachhaltig erzielbaren
jährlichen Einnahmen (Mieten und Pachten) aus dem Grundstück. Die
Summe aller Einnahmen wird als Rohertrag bezeichnet. Maßgeblich für
den (Ertrags)Wert des Grundstücks ist jedoch der Reinertrag. Der
Reinertrag ermittelt sich als Rohertrag abzüglich der Aufwendungen, die
der Eigentümer für die Bewirtschaftung einschließlich Erhaltung
des Grundstücks aufwenden muss (Bewirtschaftungskosten).
Das Ertragswertverfahren fußt auf der Überlegung, dass der dem
Grundstückseigentümer verbleibende Reinertrag aus dem Grundstück
die Verzinsung des Grundstückswerts (bzw. des dafür gezahlten
Kaufpreises) darstellt. Deshalb wird der Ertragswert als Rentenbarwert durch
Kapitalisierung des Reinertrags bestimmt.
Hierbei ist zu beachten, dass der Reinertrag für ein bebautes
Grundstück sowohl die Verzinsung für den Grund und Boden als auch
für die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen (insbesondere
Gebäude) und sonstigen Anlagen (z.B. Anpflanzungen) darstellt. Der Boden
gilt grundsätzlich als unvergänglich (bzw. unzerstörbar).
Dagegen ist die (wirtschaftliche) Restnutzungsdauer der baulichen und sonstigen
Anlagen zeitlich begrenzt.
Der Bodenwert ist getrennt vom Wert der Gebäude und Außenanlagen
i.d.R. im Vergleichswertverfahren nach den §§ 13 und 14 WertV
grundsätzlich so zu ermitteln, wie er sich ergeben würde, wenn das
Grundstück unbebaut wäre.
Der auf den Grund und Boden entfallende Reinertragsanteil wird als angemessener
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts, durch Multiplikation des Bodenwerts mit dem
Liegenschaftszinssatz, bestimmt. (Der Bodenertragsanteil stellt somit die ewige
Rentenrate des Bodenwerts dar.)
Der auf die baulichen und sonstigen Anlagen entfallende Reinertragsanteil
ergibt sich als Differenz "(Gesamt)Reinertrag des Grundstücks"
abzüglich "Reinertragsanteil des Grund und Bodens".
Der (Ertrags)Wert der baulichen und sonstigen Anlagen wird durch
Kapitalisierung (d.h. Zeitrentenbarwertberechnung) des (Rein)Ertragsanteils der
baulichen und sonstigen Anlagen unter Verwendung des Liegenschaftszinssatzes
und der Restnutzungsdauer ermittelt.
Der vorläufige Ertragswert setzt sich aus der Summe von
"Bodenwert" und "Wert der baulichen und sonstigen Anlagen"
zusammen.
Ggf. bestehende Grundstücksbesonderheiten (besondere wertbeeinflussende
Umstände), die bei der Ermittlung des vorläufigen Ertragswerts nicht
berücksichtigt wurden, sind bei der Ableitung des Ertragswerts aus dem
vorläufigen Ertragswert sachgemäß zu berücksichtigen.
Das Ertragswertverfahren stellt insbesondere durch Verwendung des aus
Kaufpreisen abgeleiteten Liegenschaftszinssatzes einen Kaufpreisvergleich im
Wesentlichen auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren
Grundstücksreinertrages dar.
Rohertrag  Der Rohertrag umfasst alle bei
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung
nachhaltig erzielbaren Einnahmen. Bei der Ermittlung des Rohertrags ist von den
üblichen (nachhaltig gesicherten) Einnahmemöglichkeiten auszugehen.
Weicht die tatsächliche Nutzung von der üblichen, nachhaltig
gesicherten Nutzungsmöglichkeit ab und/oder werden für die
tatsächliche Nutzung vom Üblichen abweichende Entgelte erzielt, sind
für die Ermittlung des Rohertrags die für eine übliche Nutzung
nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.
Bewirtschaftungskosten  Die Bewirtschaftungskosten sind Aufwendungen, die
zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes laufend
erforderlich sind. Die Bewirtschaftungskosten umfassen die Abschreibung, die
Betriebskosten, die Instandhaltungskosten, die Verwaltungskosten und das
Mietausfallwagnis. Die Abschreibung ist gemäß § 18 Abs. 1 WertV
durch Einrechnung in den Rentenbarwertfaktor für die Kapitalisierung des
auf die baulichen und sonstigen Anlagen entfallenden Anteils des
(Grundstücks)Reinertrags berücksichtigt. Unter dem Mietausfallwagnis
ist insbesondere das Risiko einer Ertragsminderung zu verstehen, die durch
uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur
Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer
Rechtsverfolgung auf Mietzahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder
Räumung (§ 18 Abs. 5 WertV u. § 29 Abs. 1 Satz 1 II. BV).
Zur Bestimmung des Reinertrags werden vom Rohertrag nur die
Bewirtschaftungskosten(anteile) in Abzug gebracht, die vom Eigentümer zu
tragen sind, d.h. nicht zusätzlich zum angesetzten Rohertrag auf die
Mieter umgelegt werden können.
Ertragswert/Rentenbarwert (§ 16 Abs. 3
WertV)  Dies ist der auf die
Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag bezogene (Einmal)Betrag, der
der Summe aller aus dem Objekt während seiner Nutzungsdauer erzielbaren
(Rein)Erträge einschließlich Zinsen und Zinseszinsen entspricht. Die
Einkünfte aller während der Nutzungsdauer noch anfallenden
Erträge - abgezinst auf die Wertverhältnisse zum
Wertermittlungsstichtag - sind wertmäßig gleichzusetzen mit dem
Ertragswert des Objektes.
Als Nutzungsdauer ist für die baulichen und sonstigen Anlagen die
(wirtschaftliche) Restnutzungsdauer anzusetzen, für den Grund und Boden
unendlich (ewige Rente).
Liegenschaftszinssatz (§ 11 WertV)  Der Liegenschaftszinssatz ist eine
Rechengröße im Ertragswertverfahren. Er ist auf der Grundlage
geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Reinerträge für
vergleichbare Objekte vergleichbar bebauter Grundstücke nach den
Grundsätzen des Ertragswertverfahrens als Durchschnittswert abgeleitet
(vgl. § 11 Abs. 2 WertV). Der Ansatz des (marktkonformen)
Liegenschaftszinssatzes für die Wertermittlung im Ertragswertverfahren
stellt somit sicher, dass das Ertragswertverfahren ein marktkonformes Ergebnis
liefert, d.h. dem Verkehrswert entspricht.
Der Liegenschaftszinssatz ist demzufolge der Marktanpassungsfaktor des
Ertragswertverfahrens.
Restnutzungsdauer (§ 16 Abs. 4 WertV)  Als Restnutzungsdauer wird die Anzahl der Jahre
angesetzt, in denen die baulichen (und sonstigen) Anlagen insgesamt bei
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich
noch wirtschaftlich genutzt werden können. Sie ist demnach entscheidend
vom wirtschaftlichen, aber auch vom technischen Zustand des Objekts, nachrangig
vom Alter des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile abhängig.
Sonstige besondere wertbeeinflussende  
Umstände (§ 19 WertV)Unter den besonderen wertbeeinflussenden
Umständen (bwU) versteht man alle vom üblichen Zustand vergleichbarer
Objekte abweichenden individuellen Eigenschaften des Bewertungsobjekts (z.B.
Abweichungen vom normalen baulichen Zustand oder Abweichungen von der
nachhaltig erzielbaren Miete).
Das Modell für die Ermittlung des Sachwerts ist in den §§ 21
- 25 WertV beschrieben.
Der Sachwert wird demnach aus der Summe des Bodenwerts und den Werten der auf
dem Grundstück vorhandenen Gebäude und Außenanlagen sowie ggf.
dem Werteinfluss der zum Wertermittlungsstichtag vorhandenen sonstigen
wertbeeinflussenden Umständen abgeleitet.
Der Bodenwert ist getrennt vom Wert der Gebäude und Außenanlagen
i.d.R. im Vergleichswertverfahren nach den §§ 13 und 14 WertV
grundsätzlich so zu ermitteln, wie er sich ergeben würde, wenn das
Grundstück unbebaut wäre.
Der Wert der Gebäude (Normgebäude zzgl. besonderer Bauteile und
besonderer Einrichtungen) ist auf der Grundlage ihrer (Neu)Herstellungswerte
unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Merkmale
» Objektart,
» Ausstattungsstandard,
» Restnutzungsdauer (Alterswertminderung),
» Baumängel und Bauschäden und
» sonstige besondere wertbeeinflussende Umstände
abzuleiten.
Der Wert der Außenanlagen wird, sofern dieser nicht bereits bei der
Bodenwertermittlung mit erfasst worden ist, entsprechend der Vorgehensweise
für die Gebäude i.d.R. auf der Grundlage von üblichen
Herstellungskosten bzw. Erfahrungssätzen abgeleitet.
Die Summe aus Bodenwert, Wert der Gebäude und Wert der Außenanlagen
ergibt, ggf. nach der Berücksichtigung vorhandener und bei der
Bodenwertermittlung sowie bei der Ermittlung der (Zeit)Werte der Gebäude
und Außenanlagen noch nicht berücksichtigter besonderer
wertbeeinflussender Umstände, den vorläufigen Sachwert
(=Substanzwert) des Grundstücks.
Der so rechnerisch ermittelte vorläufige Sachwert ist abschließend
hinsichtlich seiner Realisierbarkeit auf dem örtlichen
Grundstücksmarkt zu beurteilen. I.d.R. ist zur Berücksichtigung der
Marktlage ein Zu- oder Abschlag am vorläufigen Sachwert anzubringen. Die
"Marktanpassung" des vorläufigen Sachwerts an die Lage auf dem
örtlichen Grundstücksmarkt führt im Ergebnis zum
(marktkonformen) Sachwert des Grundstücks.
Das Sachwertverfahren ist insbesondere durch die Verwendung des
Marktanpassungsfaktors ein Preisvergleich, bei dem vorrangig der Zeitwert der
Substanz (Boden + Gebäude + Außenanlagen) den
Vergleichsmaßstab bildet.
Herstellungswert (§ 22 Abs. 1
WertV)  Der Gebäudeherstellungswert wird
durch Multiplikation des Gebäuderauminhalts (m³) oder der
Gebäudefläche (m²) des (Norm)Gebäudes mit
Normalherstellungskosten (NHK) für vergleichbare Gebäude ermittelt.
Dem so ermittelten Herstellungswert ist noch der Wert von besonders zu
veranschlagenden Bauteilen und besonderen (Betriebs) Einrichtungen sowie die
Baunebenkosten (BNK) hinzuzurechnen.
Normalherstellungskosten  Die Normalherstellungskosten (NHK) basieren auf
Auswertungen von reinen Baukosten für Gebäude mit annähernd
gleichem Ausbau- und Ausstattungsstandard. Sie werden für die
Wertermittlung auf ein einheitliches Index-Basisjahr zurückgerechnet.
Durch die Verwendung eines einheitlichen Basisjahres ist eine hinreichend
genaue Bestimmung des Wertes möglich, da der Gutachter über mehrere
Jahre hinweg mit konstanten Grundwerten arbeitet und diesbezüglich
gesicherte Erfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Einordnung des jeweiligen
Bewertungsobjekts in den Gesamtgrundstücksmarkt sammeln kann.
Die Normalherstellungskosten besitzen überwiegend die Dimension
"/m³ Rauminhalt des Gebäudes" und verstehen sich
inkl. Mehrwertsteuer.
Normgebäude, besonders zu veranschlagende
Bauteile  Bei der Ermittlung des
Gebäuderauminhalts oder der Gebäudeflächen werden einige den
Gebäudewert wesentlich beeinflussenden Gebäudeteile nicht erfasst.
Das Gebäude ohne diese Bauteile wird in dieser Wertermittlung mit
"Normgebäude" bezeichnet. Zu diesen bei der
Rauminhaltsberechnung nicht erfassten Gebäudeteilen gehören
insbesondere Kelleraußentreppen, Eingangstreppen und
Eingangsüberdachungen, ggf. auch Balkone und Dachgauben.
Der Wert dieser Gebäudeteile ist deshalb zusätzlich zu dem für
das Normgebäude ermittelten Wert (i.d.R. errechnet als
"Normalherstellungskosten ´ Rauminhalt bzw. Fläche") durch
Wertzuschläge besonders zu berücksichtigen.
Besondere Einrichtungen  Die NHK berücksichtigen
definitionsgemäß nur Herstellungskosten von Gebäuden mit - wie
der Name bereits aussagt - normalen, d.h. üblicherweise vorhandenen bzw.
durchschnittlich wertvollen Einrichtungen. Im Bewertungsobjekt vorhandene und
den Gebäudewert erhöhende besondere Einrichtungen sind deshalb
zusätzlich zu dem mit den NHK ermittelten Herstellungswert (oder Zeitwert)
des Normgebäudes zu berücksichtigen.
Unter besonderen Einrichtungen sind deshalb innerhalb der Gebäude
vorhandene Ausstattungen und i.d.R. fest mit dem Gebäude verbundene
Einrichtungen zu verstehen, die in vergleichbaren Gebäuden nicht vorhanden
sind. Diese wurden deshalb auch nicht bei der Festlegung des
Ausstattungsstandards mit erfasst und deshalb bei der Ableitung der
Normalherstellungskosten nicht berücksichtigt (z.B. Sauna im
Einfamilienwohnhaus).
Befinden sich die besonderen Einrichtungen in Geschäfts-, Gewerbe- und
Industriegebäuden, spricht man auch von besonderen Betriebseinrichtungen.
Baunebenkosten (§ 22 Abs. 2 WertV)  Zu den Herstellungskosten gehören auch die
Baunebenkosten (BNK), welche als "Kosten für Planung,
Baudurchführung, behördliche Prüfung und Genehmigungen sowie
für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderlichen
Finanzierung" definiert sind.
Ihre Höhe hängt von der Gebäudeart, vom Gesamtherstellungswert
der baulichen Anlagen sowie dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
und damit von der Bauausführung und der Ausstattung der Gebäude ab.
Sie werden als Erfahrungs(Prozent)sätze in der üblicherweise
entstehenden Höhe angesetzt.
Alterswertminderung (§ 23 WertV)  Die Wertminderung der Gebäude wegen Alters
(Alterswertminderung) wird üblicherweise nach dem Abschreibungsmodell von
Ross auf der Basis der sachverständig geschätzten wirtschaftlichen
Restnutzungsdauer (RND) des Gebäudes und der jeweils üblichen
Gesamtnutzungsdauer (GND) vergleichbarer Gebäude ermittelt.
Grundsätzlich können auch andere Alterswertminderungsmodelle
verwendet werden, z. B. eine lineare Alterswertminderung.
Restnutzungsdauer (§ 16 Abs. 4 WertV)  Als Restnutzungsdauer (RND) wird die Anzahl der
Jahre angesetzt, in denen die baulichen (und sonstigen) Anlagen bei
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich
noch wirtschaftlich genutzt werden können. Sie ist demnach auch in der
vorrangig substanzorientierten Sachwertermittlung entscheidend vom
wirtschaftlichen, aber auch vom technischen Zustand des Objekts, nachrangig vom
Alter des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile abhängig.
Gesamtnutzungsdauer  Wie auch bei der Restnutzungsdauer ist hier die
übliche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (GND) gemeint - nicht die
technische Standdauer, die wesentlich länger sein kann. Nach der
vorherrschenden Meinung, wird die wirtschaftliche GND von Wohngebäuden auf
60 bis 100 Jahre begrenzt.
Baumängel und Bauschäden (§ 24
WertV)  Baumängel sind Fehler, die dem
Gebäude i.d.R. bereits von Anfang an anhaften - z.B. durch mangelhafte
Ausführung oder Planung. Sie können sich auch als funktionale oder
ästhetische Mängel durch die Weiterentwicklung des Standards oder
Wandlungen in der Mode einstellen.
Bauschäden sind auf unterlassene Unterhaltungsaufwendungen, auf
nachträgliche äußere Einwirkungen oder auf Folgen von
Baumängeln zurückzuführen.
Für behebbare Schäden und Mängel werden die diesbezüglichen
Wertminderungen auf der Grundlage der Kosten geschätzt, die zu ihrer
Beseitigung aufzuwenden sind. Die Schätzung kann durch pauschale
Ansätze oder durch auf Einzelpositionen bezogene Kostenermittlungen
erfolgen.
Der Bewertungssachverständige kann i.d.R. die wirklich erforderlichen
Aufwendungen zur Herstellung eines normalen Bauzustandes nur
überschlägig schätzen, da
» nur zerstörungsfrei - augenscheinlich untersucht wird,
» grundsätzlich keine Bauschadensbegutachtung erfolgt (dazu ist die
Beauftragung eines Bauschadens-Sachverständigen notwendig).
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Angaben in dieser
Verkehrswertermittlung allein aufgrund einer in Augenscheinnahme beim
Ortstermin ohne jegliche differenzierte Bestandsaufnahme, Vorplanung und
Kostenschätzung angesetzt sind.
Besondere wertbeeinflussende Umstände (§
25 WertV)  Unter den besonderen
wertbeeinflussenden Umständen versteht man alle vom üblichen Zustand
vergleichbarer Objekte abweichenden individuellen Eigenschaften des
Bewertungsobjekts (z.B. Abweichungen vom normalen baulichen Zustand,
insbesondere Baumängel und Bauschäden, oder Abweichungen von der
nachhaltig erzielbaren Miete).
Außenanlagen (§ 21 Abs. 4
WertV)  Dies sind außerhalb der
Gebäude befindliche mit dem Grundstück festverbundene bauliche
Anlagen (insb. Ver- und Entsorgungsanlagen von der Gebäudeaußenwand
bis zur Grundstücksgrenze, Einfriedungen, Wegebefestigungen) und nicht
bauliche Anlagen (insb. Gartenanlagen).
Marktanpassungsfaktor (§ 7 Abs. 1 Satz 2
WertV)  Ziel aller in der WertV beschriebenen
Wertermittlungsverfahren ist es, den Verkehrswert, d.h. den am Markt
durchschnittlich (d.h. am wahrscheinlichsten) zu erzielenden Preis zu
ermitteln.
Das herstellungskostenorientierte Rechenergebnis "vorläufiger
Sachwert" ist in aller Regel nicht mit hierfür gezahlten Marktpreisen
identisch. Deshalb muss das Rechenergebnis "vorläufiger
Sachwert" (=Substanzwert des Grundstücks) an den Markt, d.h. an die
für vergleichbare Grundstücke realisierten Kaufpreise angepasst
werden. Das erfolgt mittels eines Marktanpassungsfaktors.
Der Marktanpassungsfaktor ist zwar weder in den §§ 21 - 25 WertV
(Beschreibung des Sachwertverfahrens), noch in den §§ 8 - 12 WertV
(Beschreibung der erforderlichen Daten) genannt, jedoch ergibt sich die
Notwendigkeit der Marktanpassung zwingend aus § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV.
Dieser sog. Marktanpassungsfaktor ist durch Nachbewertungen aus realisierten
Vergleichskaufpreisen und für diese Vergleichsobjekte berechneten
vorläufigen Sachwerte (=Substanzwerte) abzuleiten. Er ist das
durchschnittliche Verhältnis aus Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden,
nach den Vorschriften der WertV ermittelten "vorläufigen
Sachwerte" (=Substanzwerte). Er wird gegliedert nach der Objektart (er ist
z.B. für Einfamilienwohnhausgrundstücke anders als für
Geschäftsgrundstücke), der Region (er ist z.B. in wirtschaftsstarken
Regionen mit hohem Bodenwertniveau höher als in wirtschaftsschwachen
Regionen) und der Objektgröße.
Durch die sachrichtige Anwendung des aus Kaufpreisen für vergleichbare
Objekte abgeleiteten Marktanpassungsfaktors ist das Sachwertverfahren ein
echtes Vergleichspreisverfahren.

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